Verwaltungsgericht NRW: Raucherclubs unzulässig, Revision nicht möglich

Nichtraucherschutz vor Raucherinteressen

Nachdem Rauchverbote immer strikter wurden, gründeten einige Gastwirte und Raucher sogenannte „Raucherclubs“ um zu ermöglichen, dass in ihrer Gaststätte weiter geraucht werden dürfe. Bei Rauchern erfreuten sich diese „Raucherclubs“ großer Beliebtheit. Damit ist jetzt in Nordrhein Westfalen endgültig Schluss. Dass Oberverwaltungsgericht in NRW hat entschieden, dass es unzulässig ist, Gaststätten als „Raucherclubs“ zu deklarieren, um so den Nichtraucherschutz zu umgehen.

Nordrhein-Westfalen weitet Nichtraucherschutz noch weiter aus

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Eilbeschluss vom 4. April 2011 ein Rauchverbot für eine Gaststätte bestätigt, die nach Angaben der Inhaberin nur den Mitgliedern eines sogenannten Raucherclubs offen steht. Zuvor hatte bereits das Verwaltungsgericht Köln den Eilantrag der Gastwirtin gegen das von der Stadt Köln verhängte Rauchverbot abgelehnt.

Das Nichtraucherschutzgesetz NRW bestimmt, dass in Gaststätten grundsätzlich nicht geraucht werden darf. Ausnahmen macht das Gesetz u.a. für Räume von Vereinen und Gesellschaften, deren ausschließlicher Zweck der gemeinsame Konsum von Tabakwaren ist. Diese Voraussetzungen sah der Senat im Rahmen einer vorläufigen Prüfung hier nicht als erfüllt an. Der Zweck des Gesetzes, die Bürger wirksam vor den erheblichen Gesundheitsgefahren durch Rauchen in der Öffentlichkeit zu schützen, gebiete eine enge Auslegung der Ausnahmevorschrift. Nach der dem Gericht vorliegenden Vereinssatzung bezwecke der Verein die „Förderung“ des gemeinsamen Tabakkonsums. Dies gehe über den gesetzlich zulässigen Zweck – den tatsächlichen gemeinsamen Konsum von Tabakwaren – hinaus und ermögliche auch Nichtrauchern die Vereinsmitgliedschaft. Diese könnten am einzig zulässigen Vereinszweck aber nicht Teil haben. Zudem sei die Inhaberin der Gaststätte auf einen Gewinn durch den Verkauf von Speisen und Getränken angewiesen. Auch dieses gewerbliche Interesse werde vom Verein gefördert. Insgesamt sei es erkennbarer Zweck des Vereins, die Nutzung der Gaststätte in der vor Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes bestehenden Form zu sichern, und nicht nur, gemeinsam zu rauchen. Auf die Regelungen in der Vereinssatzung komme es insoweit nicht allein an. Maßgeblich seien auch die tatsächlichen Umstände. Deshalb sei es regelmäßig als unzulässige Umgehung des gesetzlichen Rauchverbots zu werten, wenn eine Gaststätte im Wesentlichen oder sogar ausschließlich den Mitgliedern eines Rauchervereins zur Verfügung gestellt werde. Die Klage der Gastwirtin gegen das Rauchverbot (Hauptsacheverfahren) ist beim Verwaltungsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 7 K 4824/10 anhängig. Az.: 4 B 1771/10

Die Luft wird dünn für Raucher

Für Raucher wird es zunehmend schwieriger ihrer Sucht zu frönen. Die anfänglich vor vielen Restaurants und Gaststätten aufgestellten „Rauchersäulen“, sind an vielen Orten bereits wieder verschwunden. Der unschöne Anblick von Rauchern direkt vor der Eingangstür, an denen sich Nichtraucher luftanhaltend vorbeischlängeln mussten, wirkte eher abschreckend als einladend. Jetzt sieht man Raucher hastig auf der Straße rauchen oder in einer Einfahrt. Nichtraucher und gesundheitlich beeinträchtigte Personen, wie bspw. Asthmatiker oder Allergiker, beklagen Zunahme von Rauchern in Fußgängerzonen. Könnte sein, dass für Raucher in ein paar Jahren nur noch die eigene Wohnung und das Auto übrigbleiben um zu rauchen. In einigen amerikanischen und kanadischen Städten ist das bereits der Fall. Der Gesundheit der Allgemeinbevölkerung kam es zugute.

Autor: Silvia K. Müller, CSN – Chemical Sensitivity Network

Photo: Gerhard Holzmann

Literatur: Oberverwaltungsgericht Nordrhein Westfalen, Gaststätten als Raucherclubs unzulässig, 06. April 2011


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